Beratung | Entwicklung | Support

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der OCEANIA IT, Inh. Sabine Eilers, Dorfstr. 9, 54655 Zendscheid (nachfolgend OCEANIA genannt) 1. Allgemeines Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der OCEANIA. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. 2. Angebot und Vertrag a) Allgemein: Von OCEANIA gemachte Angebote sind unverbindlich. Ihre Gültigkeit beträgt, sofern nicht anders vereinbart, zwei Wochen. Ein verbindlicher Vertrag muss schriftlich geschlossen werden oder kommt durch die Auftragsbestätigung der OCEANIA zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung zustande. b) Alle Software-Lizenzen können nur in Verbindung mit einem Software-Servicevertag oder einem Software-Mietvertrag erworben und betrieben werden. c) Mit Beendigung des Software-Servicevertrags oder des Software-Mietvertrags erlischt auch die Software-Lizenz. d) OCEANIA behält sich vor, Bestellungen abzulehnen. e) Lizenzvereinbarung: Der Lizenzvertrag bezieht sich ausschließlich auf die Lieferung der vertraglich vereinbarten Software-Lizenzen und deren Wartung und Support. Für die Entwicklung der Software ist ausschließlich der Inhaber der Urheberrechte der Software verantwortlich. Darüber hinausgehende Leistungen sind in einem gesonderten Dienstleistungsvertrag zu regeln. Mietet der Kunde die Software, so sind die Wartungs- und Supportgebühren in der monatlichen Miete bereits enthalten. f) Installation, Schulung und Beratung: Sämtliche über die Bereitstellung der Lizenzen und der in der Auftragsbestätigung geregelten Leistungen hinausgehenden Forderungen des Kunden, müssen in einem gesonderten Service-Vertrag geregelt werden. Die OCEANIA behält sich vor, diese Dienstleistungen von Partnerunternehmen erbringen zu lassen. Schließt der Kunde einen Dienstleistungsvertrag zu Installation, Customizing, Schulung und Live Support oder einem Teil dieser Dienstleistungen mit einem Dritten, so übernimmt OCEANIA für diesen Teil keine Verantwortung. g) Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist. h) Die OCEANIA übernimmt Garantien, sofern sie über gesetzliche Regelungen hinausgehen nur nach schriftlicher Zustimmung. Des weiteren wird der Umfang der von der OCEANIA zu erbringenden Leistungen ausschließlich durch die schriftlichen Verträge festgelegt. i) Den Kunden wird die Möglichkeit geboten, Ihre Version der Software aktuell zu halten. Dazu kann sich der Kunde die im Internet für seine Version zur Verfügung gestellten Aktualisierungen herunterladen und installieren. 3. Testinstallationen a) Falls sich OCEANIA zu einer Testinstallation der Lizenz-Software bei einem potentiellen Kunden bereit erklärt, so wird die jeweilige Lizenz unter normalen Umständen für vier Wochen gewährt. In Ausnahmefällen kann OCEANIA diese Testeperiode einmalig verlängern. Während der Verlängerungsperiode hat der potenzielle Kunde keinen Anspruch auf Telefonsupport. b) Will der potenzielle Kunde die Lizenz-Software darüber hinaus nicht nutzen, so verpflichtet sich der potenzielle Kunde die Lizenz-Software nach Ablauf der Testperiode vollständig von seinem Rechner zu löschen. 4. Leistungsumfang a) Mit der Lizenz erwirbt der Kunde die vertraglich geregelten Rechte an den entsprechenden OCEANIA Produkten in Verbindung mit einer eindeutigen Lizenznummer. b) Mit einem Mietvertrag erwirbt der Kunde die Nutzungsrechte an den entsprechenden OCEANIA Produkten für die vereinbarte Mietdauer sofern der Mietzins entrichtet ist. Ist der Kunde mit den Mietzahlungen in Verzug, kann ihm OCEANIA die Nutzungsrechte entziehen und die Anwendungen sperren. Der Mietzins ist im Voraus für den Mietzeitraum fällig. c) Der Kunde ist für die korrekte Installation der gelieferten Software selbst verantwortlich. Installation, Beratung und Training gehören nicht zum Leistungsumfang des Lizenz- bzw. Mietvertrages. Zu erbringende Serviceleistungen sind in einem Service-Vertrag zwischen dem Kunden und der OCEANIA zu vereinbaren. d) Die OCEANIA hat das Recht zur Erbringung der vereinbarten Leistungen auf die Hilfe von Partnerunternehmen zurückzugreifen. e) Lösungen (Software, Hardware, Unterlagen, etc.), die zu Test- und / oder Demozwecken zur Verfügung gestellt wurden, bleiben im Besitz der OCEANIA. Der Kunde kann keine Ansprüche herleiten, wenn nach Ablauf der Test- oder Mietdauer Programme nicht mehr, oder nicht mehr vollständig einsatzbereit sind und somit der volle Funktionsumfang der Lösung nicht mehr genutzt werden kann. f) Softwarelieferungen erfolgen per Download über das Internet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. 5. Lieferfrist a) Alle angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Sollte die OCEANIA den von ihr angegebenen voraussichtlichen Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschreiten, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. b) Wird ein Auftrag während seiner Lieferzeit geändert, so führt dies zur Aufhebung aller vereinbarten Fristen, soweit diese in der Änderung nicht bestätigt wurden. c) Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich angemessen im Fall höherer Gewalt und sonstiger von OCEANIA nicht zu verantwortenden Problemen, welche die Lieferung erheblich beeinflussen. 6. Preise a) Alle Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Maßgeblich sind die Preise der aktuellen Preisliste oder die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. b) Dienstleistungen (Beratung, Installation, Training, etc.) werden, sofern kein Festpreis vereinbart wurde, nach Aufwand zu den jeweils gültigen Tages-/Stundensätzen abgerechnet. c) Eventuell entstandene und von OCEANIA schriftlich bestätigte Rückerstattungs-Ansprüche des Kunden werden dem Konto des Kunden gutgeschrieben und soweit möglich mit den nächsten fälligen Forderungen konsolidiert. 7. Zahlung a) Bei Zahlungsverzug ist die OCEANIA berechtigt, Verzugsschäden geltend zu machen. Zudem wird dem Schuldner ein Verzugszins in Rechnung gestellt der, wie üblich bei Handelsgeschäf- ten, 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank liegt. b) Zugriff auf Aktualisierungen der Software und Support erhält der Kunde nur dann, wenn den Forderungen der OCEANIA vollständig nachgekommen ist. c) Hat der Kunde mehrere offene Forderungen, so werden die fälligen Schulden entsprechend ihrem Alter getilgt. 8. Annahmeverzug und Stornierung a) Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug oder storniert er seinen Auftrag oder Teile dessen, so ist die OCEANIA nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Verlangt die OCEANIA Schadensersatz, so beträgt dieser, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder die OCEANIA einen höheren Schaden nachweist. 9. Gefahrenübergang, Gewährleistung, Haftung, Nachbesserung a) Die von OCEANIA installierten Produkte werden unverzüglich vom Kunden (ggf. zusammen mit einem Vertreter der OCEANIA) getestet. Funktionieren die installierten Produkte im Wesentlichen fehlerfrei, so erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich deren Abnahme. Unwesentliche Fehler des Produktes werden durch die OCEANIA nachgebessert. b) Wird die Abnahme der installierten Produkte oder Teile davon verweigert, so muss der Kunde die OCEANIA unverzüglich informieren und konkrete Fehler detailliert beschreiben. c) Gehen innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung der bestellten Produkte weder eine schriftliche Abnahme noch eine Fehlermeldung bei der OCEANIA ein, so gelten die gelieferten Produkte als abgenommen. d) Soweit vertraglich nicht anders geregelt, haftet die OCEANIA bei Mängeln ihrer Produkte oder Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. e) Ist der Kunde Unternehmer, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden. f) Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn (Rechnungsdatum). 10. Eigentumsvorbehalt a) Die OCEANIA behält sich das Eigentum und das Nutzungsrecht an den gelieferten Geräten sowie den darauf installierten Programmen bis zur restlosen Begleichung des vereinbarten Kaufpreises vor. b) Mit dem vollständigen Erwerb des Eigentums an der Software erwirbt der Kunde die Nutzungsrechte, wie sie in der Produktlizenz beschrieben sind. c) Der Kunde hat die erworbenen oder gemieteten Produkte auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und sonstige Schäden zu sichern. d) Eine Weiterveräußerung oder Weiterlizenzierung der von OCEANIA gelieferten Software-Produkte durch den Kunden oder dessen Rechtsnachfolger ist untersagt. Die OCEANIA macht darauf aufmerksam, dass der Lizenznehmer für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die der OCEANIA oder dem Inhaber der Urheberrechte der Software entstehen. e) Bei Zahlungsverzug ist die OCEANIA berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) auf Kosten des Kunden herauszuverlangen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden an Dritte zu verlangen. Der Kunde kann auch verpflichtet werden, die Software zu löschen und dies nachzuweisen. 11. Umfang der Rechtseinräumung Der Inhaber der Urheberrechte der gelieferten Software-Produkten behält die Urheberrechte, die gewerblichen Schutzrechte und die Verwertungsrechte. Die im Lizenzvertrag vermerkten Schutzrechtshinweise sind zu beachten. Der Kunde erwirbt ein einfaches Nutzungsrecht an der Software gemäß der Lizenzvereinbarungen. Darüber hinausgehende Rechte sind zwischen dem Kunden und der OCEANIA vertraglich festzulegen. 12. Haftung a) Die OCEANIA haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der OCEANIA. b) Die OCEANIA haftet nicht für Schäden, die der Kunde durch zumutbare Maßnahmen, wie eine Datensicherung, hätte verhindern können. c) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. d) In jedem Fall behält sich die OCEANIA vor, kostenfrei Nachbesserung(en) bzw. Ersatz-lieferung(en) zu tätigen. 13. Abtretbarkeit von Ansprüchen Der Kunde besitzt keine Berechtigung, Verträge die er mit der OCEANIA geschlossen hat, ganz oder teilweise ohne Zustimmung der OCEANIA an Dritte abzutreten. Ohne positiven Nachweis der Zustimmung durch die OCEANIA wird die Abtretung als nichtig angesehen. 14. Schlussbestimmungen a) Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform kann nur schriftlich abbedungen werden. Nebenabreden werden keine getroffen. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voll wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, für die Beteiligten wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung. b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Unternehmenssitz der OCEANIA. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für diesen zuständigen Gericht geltend zu machen. Vor Durchführung eines ordentlichen Verfahrens verpflichten sich die Vertragsparteien zur Durchführung eines Schiedsverfahrens bei der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), Beethovenstr. 5-13, 50674 Köln. c) Für die Vertragsabschlüsse zwischen dem Kunden und der OCEANIA gilt, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich deutsches Recht, das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Zendscheid, 8. Mai 2016